Richtlinien
Richtlinien für die Beteiligungen an Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes, des Verkehrs, des Handels und des Fremdenverkehrs. (Fassung 2006)
- Beteiligungsnehmer/Zweck der Beteiligung
- Art der Beteiligung
- Kosten der Beteiligung
- Beendigung der Beteiligung
- Überwachungsrechte
- Entnahmen des Beteiligungsnehmers
- Antragstellung
Die Kapital-Beteiligungs Aktiengesellschaft (im folgenden kurz „KABAG“ genannt) hat die Aufgabe, Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes, des Verkehrs, des Handels und des Fremdenverkehrs nach Maßgabe dieser Richtlinien Beteiligungskapital zur Verfügung zu stellen, um deren Eigenmittelbasis zu erweitern.
I. Beteiligungsnehmer/Zweck der Beteiligung
(1) Als Beteiligungsnehmer kommen grundsätzlich mittelständische Unternehmungen der Industrie, des Gewerbes, des Verkehrs, des Handels und des Fremdenverkehrs in Frage, die im Gebiet der Stadt Wien ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben bzw. zu errichten beabsichtigen.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen können Beteiligungen auch an anderen inländischen Unternehmungen sowie auch an ausländischen Unternehmungen zum Zwecke der Exportförderung und der Sicherstellung der Versorgung inländischer Unternehmungen mit Rohstoffen und Vorprodukten übernommen werden.
(3) Die Ertragskraft des antragstellenden Unternehmens sowie die fachliche und kaufmännische Qualifikation der Unternehmensführung sollen eine ausreichende Rendite und eine vertragsmäßige Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
(4) Durch das von der KABAG zur Verfügung gestellte Beteiligungskapital soll Unternehmen, welche eine Erweiterung ihrer Eigenkapitalbasis aus betriebswirtschaftlichen Gründen benötigen, längerfristig Hilfestellung gewährt werden.
Dieses Kapital soll vor allem zur Finanzierung von Investitionen, zur Strukturänderung von Unternehmen und zur Förderung innovatorischer Aktivitäten verwendet werden.
(5) Beteiligungen werden nicht eingegangen in Sanierungsfällen sowie an Unternehmungen, bei denen die ungünstige Kapitalstruktur durch überhöhten bzw. nicht gerechtfertigten Kapitalabzug des Unternehmers bzw. der Gesellschafter verursacht wurde.
II. Art der Beteiligung
(1) Die KABAG wird grundsätzlich zeitlich begrenzte Minderheitsbeteiligungen übernehmen. Der Beteiligungsnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die von der KABAG gehaltenen Anteile im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen wieder rückzukaufen.
(2) Die KABAG wird keine Beteiligung eingehen, bei der sie eine unbeschränkte persönliche Haftung trifft, oder bei der sie verpflichtet wird, als persönlich haftende Gesellschafterin aufzutreten.
(3) Die KABAG wird sich in der Regel als echte stille Gesellschafterin beteiligen; möglich sind auch Beteiligungen als unechte stille Gesellschafterin (mit Substanz-und Erfolgsanteil), als Kommanditistin oder durch Übernahme von Stammanteilen bzw. Aktien einer Kapitalgesellschaft.
III. Kosten der Beteiligung
(1) Die von der KABAG zu übernehmenden Beteiligungen sollen - bezogen auf die Gesamtlaufzeit - einen Mindestertrag bringen, der sich an der üblichen Kapitalmarktrendite zuzüglich einer angemessenen Risikoprämie orientiert.
(2) Der Antragsteller hat für die Bearbeitung des Beteiligungsantrages eine einmalige Bearbeitungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach der Art der Beteiligung bzw. nach dem Umfang der Prüfarbeiten richtet.
(3) Alle mit dem Erwerb, der Innehabung und der Beendigung der Beteiligung verbundenen Kosten, Gebühren und Spesen jeder Art trägt der Beteiligungsnehmer.
(4) Sollte von einer Bürgschaftseinrichtung für eine Beteiligung eine Garantie übernommen werden, so sind die anfallenden Avalprovisionen und Bearbeitungsgebühren vom Beteiligungsnehmer gesondert zu tragen.
IV. Beendigung der Beteiligung
(1) Der Beteiligungsnehmer kann im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen die Beteiligung in der Regel vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres des Unternehmens kündigen; die KABAG ist in einem derartigen Fall berechtigt, ein Agio zu berechnen, dessen Höhe von der Restlaufzeit der Beteiligung abhängt.
(2) Die KABAG kann die Beteiligung - abgesehen von gesonderten Vertragsregelungen - vorzeitig bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Ein wichtiger Grund, der zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigt, ist insbesondere gegeben bei:
a) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens (als Insolvenz gilt ein Ausgleich, Konkurs oder die Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens).
b) unrichtigen Angaben des Unternehmens, wodurch sich eine geänderte Beurteilung der Beteiligungsprämissen ergibt.
c) Nichtbeachtung der Bestimmungen des Beteiligungsvertrages (insbesondere Nichtbezahlung der vertraglich festgesetzten Beteiligungskosten).
d) Gefährdung der Beteiligung; eine solche Gefährdung ist gegeben, wenn nach Ansicht der KABAG infolge anhaltender betrieblicher Verluste mit einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers nicht mehr gerechnet werden kann oder die Eigenkapitalbasis über Gebühr geschmälert wurde, beispielsweise durch überhöhte Privatentnahmen der Inhaber des Unternehmens.
V. Überwachungsrechte
(1) Der Beteiligungsnehmer hat in der Regel jeweils innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres die geprüfte Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Erläuterungen - gegebenenfalls mit dem Prüfungsbericht - vorzulegen.
(2) Die KABAG ist berechtigt, falls sie es für erforderlich hält, vom Beteiligungsnehmer vorläufige Bilanzen, Zwischenbilanzen sowie Berichte und Auskünfte über wesentliche betriebliche Daten und Vorfälle auf dessen Kosten zu verlangen.
(3) Außerdem ist die KABAG berechtigt, den Betrieb zu besichtigen und das Unternehmen in erforderlichem Umfang zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die eventuell entstehenden Prüfungskosten trägt der Beteiligungsnehmer.
(4) Die KABAG kann verlangen, daß der Beteiligungsnehmer insbesondere zu folgenden Geschäften die vorherige Zustimmung der KABAG einholt:
a) Änderung der Rechtsform oder des Gegenstandes des Unternehmens, Änderung in den Eigentumsverhältnissen oder in der Geschäftsleitung (inkl. Bestellung und Abberufung von Prokuristen), Änderung des Gesellschaftsvertrages, Auflösung des Unternehmens.
b) Einstellung oder Verlagerung des Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen sowie außergewöhnliche Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfanges.
c) Unternehmenskauf, Beteiligung an anderen Unternehmungen.
d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften und sonstigen wesentlichen Teilen des Anlagevermögens.
e) Aufnahme und Gewährung von Krediten (unter Einschluß von Leasingverträgen), Übernahme von Bürgschaften sowie Durchführung von Investitionen, soweit die vorangeführten Maßnahmen (Kreditaufnahmen, Bürgschaftsübernahmen, Investitionen) ein bestimmtes Betragslimit pro Jahr übersteigen.
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter und Geschäftsführer.
VI. Entnahmen des Beteiligungsnehmers
(1) Die Privatentnahmen des Inhabers bzw. der Gesellschafter dürfen die erforderliche Eigenkapitalbildung und die vertragsgemäße Rückzahlung der Beteiligung nicht gefährden.
(2) Bei einer Gesellschaft m.b.H. gilt Entsprechendes für Gewinnausschüttungen und die Geschäftsführerbezüge.
VII. Antragstellung
(1) Interessenten für Beteiligungen wenden sich schriftlich an die KABAG mit folgenden Informationen:
a) Rechtsform, evtl. Konzernverflechtungen, Kapitalverhältnisse, Vermögen der Inhaber, historische Entwicklung des' Unternehmens.
b) Art der Geschäftstätigkeit, Produktionsprogramm, Umsätze, Auftragsstand, Marktstellung des Unternehmens, Hauptabnehmer oder Hauptabnehmergruppen, wichtigste Lieferanten, Personalstand, Ausbildung, berufliche Erfahrung, Alter und Tätigkeitsbereich der Gesellschafter und leitenden Mitarbeiter.
c) Geschäftspolitische Zielsetzungen für die nächsten Jahre, insbesondere vorgesehene Investitionsvorhaben und deren voraussichtliche Finanzierung sowie Ertragsvorschau.
d) Ausführliche Begründung der Beteiligungsaufnahme und vorgesehene Verwendung der einfließenden Beteiligungsmittel.
(2) Dem Ansuchen sind insbesondere folgende Unterlagen beizulegen:
a) Gesellschaftsvertrag, Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszug, Grundbuchsauszug oder Mietvertrag, Gewerbeschein.
b) Kostenvoranschläge bzw. Proformarechnungen, wenn es sich um die Finanzierung von Investitionen handelt.
c) Steuerbilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen und erforderlichen Erläuterungen, zumindest für die letzten 3 Jahre.