Richtlinien
FÜR DIE ÜBERNAHME VON BÜRGSCHAFTEN DURCH DIE WIENER KREDITBÜRGSCHAFTSGESELLSCHAFT M.B.H. (Bürgschaftsrichtlinien – Fassung vom 16.12.2010)
I. Allgemeines
(1) Die Wiener Kreditbürgschaftsgesellschaft m.b.H. (im folgenden "Gesellschaft" genannt) übernimmt Bürgschaften primär gegenüber Kreditunternehmungen für Kredite, Darlehen und sonstige Finanzierungsformen (zB Garantien, Leasing u.ä.) - im folgenden "Kredite" genannt - an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden "Kreditnehmer" genannt) im Gebiet der Stadt Wien, soweit es bei der Aufnahme von Krediten an entsprechen-den Sicherheiten in dem von den Kreditunternehmen geforderten Ausmaß mangelt.
(2) Die Übernahme der Bürgschaften erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen zur Besicherung von Kredi-ten.
Investitionskredite bzw. sonstige Finanzierungsformen gelten insbesondere als förderungswürdig, wenn sie der Umstellung der Produktionsstruktur, der Verbesserung der Stadtstruktur, der Forschung und Entwicklung sowie der Rationalisierung oder Erweiterung der Unternehmungen dienen. Ebenso werden Investitionskredite im Zusammenhang mit Betriebsverlegungen innerhalb Wiens sowie mit Betriebsneugründungen und Betriebsübernahmen in Wien gefördert. Die dem Investitionskredit zugrundeliegende Investition muss in Wien erfolgen.
Die Übernahme von Bürgschaften für Betriebsmittelkredite bzw. sonstige Finanzierungsformen ist möglich, so-fern ein von der Gesellschaft zu verbürgender Kredit nicht der Insolvenzverschleppung oder als Ersatz von Sub-stanzverlusten als Folge überhöhter Privatentnahmen dient.
(3) Nicht finanziert werden Umschuldungen bereits gewährter Kredite, Nachbesicherungen und (Übernahme von Pkt. 4) Haftungsübernahmen für Kredite im Zuge von Sanierungsmaßnahmen für wirtschaftlich gefährdete Un-ternehmungen (Rettungs- und Begleitbeihilfen), es sei denn zur Rettung bereits bestehenden eigenen Obligos der Gesellschaft.
(4) Bürgschaften werden nur für Kredite übernommen, für welche entsprechende Sicherheiten nicht ausreichend gestellt werden können. Die Untergrenze des Bürgschaftsobligos (der Haftung der Wiener Kreditbürgschaftsge-sellschaft m.b.H.), beträgt € 2.500,-- (Euro zweitausendfünfhundert), die Obergrenze des Bürgschaftsobligos be-läuft sich auf € 750.000,-- (EURO siebenhundertfünfzigtausend). Die Obergrenze kann in berücksichtigungswür-digen Einzelfällen überschritten werden. Die Bürgschaft darf bis zu 80 % des Gesamtbetrages des zu gewäh-renden Kredites betragen. Die Laufzeit der Bürgschaft soll bei Investitionskrediten 10 Jahre bzw. bei Betriebsmit-telkrediten 5 Jahre nicht übersteigen. Die verbürgten Investitionskredite sind während der Laufzeit in Raten rück-zuzahlen.
Ausgenommen hiervon sind Aktionen, die seitens des Aufsichtsrates genehmigt werden.
(5) Die Gesellschaft haftet für Kapital, Zinsen, Spesen und Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach Maßgabe ihrer Bürgschaftsquote sowie in Relation zu dem bei dem jeweiligen Kreditgeber aushaftenden Gesamtobligo.
II. Sonstige Voraussetzungen für die Übernahme von Bürgschaften
(1) Antragsberechtigt sind Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft, die im Gebiet der Stadt Wien einen Sitz oder eine Betriebsstätte haben bzw. zu errichten beabsichtigen.
(2) Der Kreditnehmer muss sachlich kreditfähig und persönlich kreditwürdig sein. Die Durchführung des verbürgten Investitionsvorhabens soll eine Steigerung der Ertragsfähigkeit des Unternehmens erwarten lassen, durch wel-che die Aussicht auf eine Verzinsung und Rückzahlung des Kredites besteht.
(3) Der Kredit ist so weit wie möglich abzusichern (Hypothek, Bürgschaft, Eigentumsvorbehalt usw.).
(4) Das betriebliche Rechnungswesen des Kreditnehmers muss geordnet sein und jederzeit eine Überprüfung der Umsatzverhältnisse, der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage ermöglichen.
(5) Bei der Festsetzung der Kreditkonditionen soll auf die Tatsache der Bürgschaftsübernahme Rücksicht genom-men werden.
III. Verfahren
(1) Der Kreditwerber reicht den Antrag auf Bürgschaftsübernahme auf dem dafür vorgesehenen Formblatt unter Beischluss der erforderlichen Unterlagen bei dem Kreditunternehmen seiner Wahl ein. Mit der Antragstellung wird das Kreditunternehmen zur Auskunftserteilung an die Gesellschaft ermächtigt. Wenn das Kre-ditunternehmen vorbehaltlich der Bürgschaftsübernahme zur Gewährung des beantragten Kredites bereit ist, lei-tet es den Antrag des Kreditwerbers mit allen erforderlichen Unterlagen sowie ihrer Stellungnahme (Bonitätsprü-fung, Förderungsschwerpunkt etc.) an die Gesellschaft weiter.
(2) Die Gesellschaft prüft im Sinne der Richtlinien die Übernahme der Bürgschaft und kann weitere Auskünfte einho-len. Der Antrag samt Unterlagen ist vertraulich zu behandeln, ebenso erfolgt die Prüfung und Beratung innerhalb der Gesellschaft vertraulich.
(3) Im Rahmen von Aktionen kann die Prüfung durch das Kreditunternehmen erfolgen, das davon ausgehen kann, mit der Prüfung des Geschäftsfalles durch die Wiener Kreditbürgschaftsgesellschaft m.b.H. beauftragt zu sein, und zwar als sachverständiger Prüfer und mit der nach den Grundsätzen des BWG erforderlichen speziellen Sorgfalt. Entsprechende Prüfkriterien werden im Rahmen von Aktionen jeweils festgelegt.
(4) Die Gesellschaft entscheidet - bei Aktionen gemäß Abs. 3 unter primärer Berücksichtigung der Erklärung des Kreditunternehmens über die Prüfung und die speziellen Prüfkriterien - über die Bürgschaftsübernahme. Da auf Übernahme von Bürgschaften kein Rechtsanspruch besteht, kann die Entscheidung vom Kreditwerber nicht an-gefochten werden.
(5) Die Gesellschaft verständigt das Kreditunternehmen von der Entscheidung, die ihrerseits den Kreditwerber be-nachrichtigt. Im Falle einer positiven Entscheidung wird ein Bürgschaftsanbot an das Kreditunternehmen gestellt. Die Bürgschaft wird mit Annahme dieses Anbots wirksam.
(6) Für die Annahme des Anbots wird eine Frist gesetzt, die 3 Monate nicht übersteigen soll.
(7) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Bedarfsfall die Wirtschaftsagentur Wien, die Austria Wirtschaftsservice GesmbH, die Österreichische ForschungsförderungsgesmbH, die Österreichische ExportfondsgesmbH, die Ös-terreichische Kontrollbank AG, die Organe der Europäischen Kommission sowie sonstige Förderstellen und co-finanzierende Kredit-/Finanzinstitute über den Antrag zu informieren, Daten sowie Prüfergebnisse auszutau-schen und/oder den Antrag zur Bearbeitung weiterzuleiten, sowie eine konsortiale Haftungsübernahme zu ver-einbaren.
IV. Pflichten des Kreditunternehmens
(1) Bei Gewährung und Überwachung sowie bei allfälliger Eintreibung des verbürgten Kredites ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und gemäß § 39 BWG vorzugehen. Der Kreditnehmer ist zu verpflichten, dem Kreditunternehmen über wesentliche Betriebsvorgänge (insbesondere über die Aufnahme von Krediten) zu berichten, jeweils nach Erstellung einen Jahresabschluss (falls vorhanden mit Anhang und Lagebericht) unter Beachtung der §§ 193 und 222 UGB, der an die Gesellschaft unverzüglich weiterzuleiten ist, vorzulegen und weiters jederzeit eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Gesellschaft oder deren Beauftragte zuzulassen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
(2) Der Gesellschaft sind über Verlangen Auskünfte über den verbürgten Kredit, sonstige Finanzierungen und über die Sicherheiten hiefür sowie über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers und allfälliger Mitzuverpflichtende zu erteilen.
Eine separate Besicherung des bürgschaftsmäßig nicht gedeckten Kreditteiles (Selbstbehalt des Kreditunter-nehmens) ist nicht zulässig; der Gesellschaft sind sämtliche für den Kredit gestellten Sicherheiten bekanntzuge-ben.
(3) Die für den verbürgten Kredit gestellten Sicherheiten dürfen zur Abdeckung anderer Forderungen gegen den Kreditnehmer erst dann herangezogen werden, wenn der verbürgte Kredit zur Gänze abgedeckt ist.
(4) Die verbürgten Forderungen dürfen nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft abgetreten oder verpfändet werden.
(5) Bei Hereinnahme sonstiger Bürgschaften oder persönlicher oder sachlicher Haftungen für den von der Gesell-schaft verbürgten Kredit hat das Kreditunternehmen zu vereinbaren, dass die daraus Haftenden im Falle ihrer Inanspruchnahme keinen Rückgriffs- oder Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft haben.
(6) Der Gesellschaft ist unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn
a) dem Kreditunternehmen bekannt wird, dass wesentliche Kreditbedingungen, insbesondere hinsichtlich des vereinbarten Verwendungszweckes, vom Kreditnehmer verletzt worden sind,
b) dem Kreditunternehmen bekannt wird, dass Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögensverhält-nisse unrichtig oder unvollständig waren,
c) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und/oder Tilgungsbeträge länger als 2 Monate in Rückstand geraten ist,
d) der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. Exekutionsverfahren eingeleitet wird oder
e) sonstige Umstände bekannt werden, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredites gefährdet er-scheint; insbesondere bei allfälligen Änderungen der Sicherheiten und beim Eintritt von wesentlichen Be-triebsverlusten.
f) sich das Rating des Kreditnehmers im Kreditunternehmen auf ein Default-Rating verschlechtert
(7) Der Gesellschaft ist jeweils zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres binnen eines Monates über die Höhe der Kreditinanspruchnahme, über etwaige Tilgungsrückstände und das aktuelle Rating zu berichten.
(8) Wesentliche Änderungen der Kreditvereinbarungen nach Bürgschaftsübernahme bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft. Wesentliche Änderungen sind insbesondere eine Verlängerung der Kreditlaufzeit und Ver-minderung der gestellten Sicherheiten.
(9) Auch nach Zahlung durch die Gesellschaft sind die auf diese übergegangenen Forderungen und Sicherheiten treuhänderisch mit banküblicher Sorgfalt zu verwalten und zu verwerten. Hierfür erhält das Kreditunternehmen keine Vergütung, es hat jedoch Anspruch auf anteiligen Ersatz aller hierbei entstehenden Auslagen. Bei der Aufteilung der Auslagen ist das Verhältnis der gesamten nicht verbürgten Kredite (bzw. Kreditteile) des Kredit-nehmers zum verbürgten Kreditteil zugrunde zu legen.
Gegebenenfalls sind Rechte aus den für die Kredite bestellten Sicherheiten, soweit sie nicht kraft Gesetzes auf die Gesellschaft übergehen oder diese Sicherheiten für den unverbürgten Teilbetrag des Kredites nicht benö-tigt werden, auf die Gesellschaft zu übertragen.
(10) Das Kreditunternehmen hat sich im Kreditvertrag ein Kündigungsrecht zumindest für die unter Abs.(6) aufge-zählten Fälle vorzubehalten und dieses Kündigungsrecht bei sonstigem Eintritt der Rechtsfolgen des Punktes VI, Abs.(2) dieser Richtlinien über Verlangen der Gesellschaft auszuüben.
V. Anrechnung der Kredittilgung
(1) Vom Kreditnehmer geleistete Kreditrückzahlungen sind von dem Kreditunternehmen auf den verbürgten und den unverbürgten Kreditteil im Verhältnis der Quoten zueinander anzurechnen. Das gleiche gilt für Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten.
(2) In Einzelfällen kann die Gesellschaft die Bürgschaft an die Bedingung knüpfen, dass Kreditrückzahlungen zuerst auf den von der Gesellschaft verbürgten Kreditteil angerechnet werden.
VI. Inanspruchnahme der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft übernimmt die Bürgschaft gem. § 1356 ABGB mit der Maßgabe, dass sie nur dann und inso-weit in Anspruch genommen werden kann, als der verbürgte Kredit bei Realisierung der für ihn gegebenen Si-cherheiten nicht hereingebracht wird. Die Realisierung hat die Einklagung des noch aushaftenden Kredit-betrages samt Anhang und die Einleitung der Exekutionsführung auf die hereingenommenen Sicherheiten zu umfassen. Vor allfälliger Einleitung von Verwertungsmaßnahmen bzw. gerichtlichen Eintreibungsschritten ist mit der Gesellschaft das Einvernehmen herzustellen. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermö-genswerte des Kreditnehmers sind für die Inanspruchnahme der Gesellschaft durch das Kreditunternehmen nicht erforderlich. Das Kreditunternehmen kann die Gesellschaft in Anspruch nehmen, wenn sie nach Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers die ordnungsgemäße Anmeldung der aushaftenden Kreditforderung nachgewiesen hat oder wenn mangels Deckung der Kosten des Verfahrens der Antrag auf Verfahrenseröffnung abgewiesen wurde.
Werden Ansprüche aus der Ausfallsbürgschaft gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht, so hat das Kre-ditunternehmen einen schriftlichen Schadensbericht vorzulegen, der auch eine Darstellung der Saldenentwick-lung und Angaben über die Gründe des Ausfalles zu enthalten hat. Für die von dem Kreditunternehmen ge-genüber der Gesellschaft bei der Regelung der Schadenssumme berechneten Zinsen, Spesen und Kosten (sowie Verzugs- und Überziehungszinsen) haftet die Gesellschaft nur insoweit, als insgesamt max. 20 % des aktuell verbürgten Kredites nicht überschritten werden.
(2) Die Gesellschaft wird von ihrer Verpflichtung aus der Bürgschaftsübernahme frei, wenn das Kreditunternehmen bei der Gewährung, Überwachung oder Verwaltung des Kredites nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes gewahrt hat oder den in diesen Richtlinien festgelegten Verpflichtungen oder den im Bürgschaftsver-trag vereinbarten Auflagen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Zahlungseingänge aus der Verwertung von Sicherheiten nach erfolgter Inanspruchnahme der Gesellschaft sind hinsichtlich des verbürgten Kreditteiles unverzüglich an die Gesellschaft weiterzuleiten.
VII. Kosten
(1) An die Gesellschaft sind zu entrichten:
a) Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von maximal 2% des verbürgten Kredites; das perzentuelle Ausmaß der übernommenen Bürgschaft ist sohin für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr ohne Belang. Diese Gebühr wird mit Erstellung des Bürgschaftsanbots fällig und ist von dem Kreditunternehmen zu Lasten des Kreditnehmers an die Gesellschaft zu überweisen.
b) Eine laufende Bürgschaftsprovision von 0,5 % bis 4 % pro Jahr (risiko- und produktabhängig): Die Bürg-schaftsprovision wird mit Vorschreibung sofort fällig.
Bei Betriebsmittelkrediten erfolgt die Berechnung der Bürgschaftsprovision am 1.Jänner jeden Jahres von dem am 1.Jänner des jeweiligen Jahres eingeräumten verbürgten Kreditrahmen.
Bei Investitionskrediten erfolgt die Berechnung der Bürgschaftsprovision am 1.Jänner jeden Jahres von dem am 1.Jänner des jeweiligen Jahres eingeräumten verbürgten Investitionskredit. Nicht oder noch nicht ausgenutzte Investitionskreditteile werden bei der Berechnung miteinbezogen.
Erfolgt die Gewährung des verbürgten Investitionskredites oder Betriebsmittelkreditrahmens unterjährig, wird die Bürgschaftsprovision aliquot zum restlichen Kalenderjahr vom eingeräumten verbürgten Investiti-onskredit oder Betriebsmittelkreditrahmen berechnet. Stichtag für die Berechnung der Bürgschaftsprovision ist der Tag der Annahme des Bürgschaftsanbots.
Im letzten Jahr der Kreditlaufzeit erfolgt die Berechnung der Bürgschaftsprovision ebenso aliquot zur restli-chen Kreditlaufzeit.
c) Eine Bearbeitungsentgelt von € 150,-- (EURO einhundertfünfzig) für jede vom Kreditinstitut beantragte Änderung des Kredit- bzw. Bürgschaftsverhältnisses. Die Gebühr wird mit der Vorschreibung durch die Ge-sellschaft fällig.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch für bestehende Bürgschaftsverträge die laufende Bürgschaftsprovision gemäß lit. b) für die Folgejahre zu ändern.
(3) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Kredit- bzw. Bürgschaftsverhältnisses ist die Gesellschaft berechtigt, ein Kündigungsentgelt in Höhe von 2% des zum Zeitpunkt der vorzeitigen Kreditrückzahlung aushaftenden Kre-ditbetrages einzufordern; das Kreditunternehmen hat sich in einem derartigen Anlassfall umgehend mit der Ge-sellschaft bezüglich Einhebung dieses Kündigungsentgeltes ins Einvernehmen zu setzen.
VIII. Schlussbestimmungen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften erfolgt gemäß diesen Richtlinien. Im Einzelfall kann die Übernahme von Bürg-schaften von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden; ebenso bei Sonderaktionen. Die Punkte VII. und VIII. haben Inhalt des Antrages des Kreditnehmers auf Bürgschaftsübernahme zu sein.
(2) Eine Verletzung der Pflichten des Kreditnehmers gegenüber der Gesellschaft berechtigt diese, von dem Kredit-unternehmen die Kündigung des Kredites zu verlangen. Kommt das Kreditunternehmen diesem Verlangen nicht nach, treten die Rechtsfolgen des Punktes VI. Abs. (2) ein.
(3) Die gegenständlichen Bürgschaftsrichtlinien unterliegen den Regelungen der Europäischen Kommission über "de-minimis-Beihilfen" in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Übernahme von Bürgschaften sich ergebenden Ansprüche ist Wien.