Sie finden hier eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu unseren Leistungen. Haben Sie eine Frage, zu der Sie hier keine Antwort finden? Wir beantworten Ihre Fragen gerne auch persönlich!
1. Wann ist eine WKBG:Bürgschaft grundsätzlich sinnvoll?
2. Welche Finanzierungen können abgesichert werden?
Wir können unter anderem folgende Finanzierungen absichern:
- Investitionsfinanzierungen
- Finanzierungen für Wachstum und Transformation
- Betriebsübernahmen und Unternehmensnachfolgen
- Neue, sowie bestehende Betriebsmittelfinanzierungen, sofern sie im Zusammenhang mit unternehmerischer Weiterentwicklung stehen
- Leasingfinanzierungen
- Kautionen und Garantiekredite
Sanierungen oder reine Krisenfinanzierungen sind nicht Gegenstand unseres Bürgschaftsangebots.
3. Wer kann eine WKBG:Bürgschaft in Anspruch nehmen?
Unsere Bürgschaften richten sich an gewerbliche Unternehmen mit Unternehmenssitz oder Betriebsstandort in Wien. Voraussetzung ist ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftsmodell sowie sachliche Kreditfähigkeit und persönliche Kreditwürdigkeit.
4. Können WKBG:Bürgschaften mit anderen Förderungen kombiniert werden?
Ja.
Unsere Bürgschaften unterliegen nicht dem europäischen Beihilferecht und sind daher mit allen nationalen und europaweiten Förderprogrammen, insbesondere mit Förderprogrammen der Wirtschaftsagentur Wien und der aws, kombinierbar. WKBG:Bürgschaften stärken somit den Finanzierungsmix und ergänzen Förderungen, ohne diese zu ersetzen oder einzuschränken.
5. Muss immer eine Bank eingebunden sein?
6. Muss ich als UnternehmerIn persönlich für die Finanzierung haften?
Eine persönliche Haftung ist bei einer WKBG Bürgschaft grundsätzlich vorgesehen. In der Regel verlangt auch die finanzierende Hausbank eine persönliche Haftung. Die WKBG orientiert sich dabei grundsätzlich an der mit der Bank vereinbarten Haftungs- und Sicherheitenstruktur. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom Vorhaben, der Bonität des Unternehmens und der Gesamtfinanzierung ab.
7. Wie hoch ist die Bürgschaftsquote und die maximale Bürgschaftshöhe?
8. Was kostet eine WKBG:Bürgschaft?
Die Kosten setzen sich aus einem einmaligen Bearbeitungsentgelt, einer laufenden Bürgschaftsprovision und einer Gestionsprovision zusammen. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Produkt, der Bonität des Unternehmens, dem Finanzierungsvorhaben und der Bürgschaftsquote. Die Konditionen werden im Rahmen der Projektprüfung transparent festgelegt.
9. Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
10. Wie läuft der Entscheidungsprozess ab und wie lange dauert er?
11. Wie lange ist die Laufzeit einer WKBG:Bürgschaft?
Die Laufzeit einer WKBG:Bürgschaft beträgt in der Regel bis zu zehn Jahre. Die zugrunde liegende Bankfinanzierung kann jedoch eine längere Laufzeit aufweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Bürgschaftslaufzeit orientiert sich am jeweiligen Finanzierungsvorhaben. Bürgschaften für Betriebmittelfinanzierungen haben eine maximale Laufzeit von 5 Jahren.
12. Kann eine bestehende WKBG:Bürgschaft verlängert werden?
Ja.
Sofern die Finanzierung weiterhin wirtschaftlich tragfähig ist, kann eine bestehende WKBG:Bürgschaft verlängert werden. Dafür steht ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Ein neuerlicher Antrag ist nicht erforderlich.
Die Hausbank sollte die Verlängerung in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bestehenden Bürgschaft bei der WKBG anfragen. Die Kontaktaufnahme erfolgt direkt über unsere WKBG Projektleiter. Die Entscheidung wird auf Basis aktueller wirtschaftlicher Informationen und in Abstimmung mit der finanzierenden Bank getroffen.
13. Welche Haftungsqualität hat eine WKBG:Bürgschaft und welche Forderungen sind umfasst?
Wir übernehmen Bürgschaften gemäß § 1356 ABGB. Unsere Bürgschaft kann nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als der verbürgte Kredit nach Verwertung der bankseitig bestehenden Sicherheiten nicht einbringlich gemacht werden kann. Wir haften somit als Ausfallbürgin und ergänzen die Sicherheitenstruktur der Bankfinanzierung.
Der Haftungsumfang umfasst den verbürgten Kapitalbetrag sowie die vertraglich vereinbarten Zinsen und Nebenforderungen im Rahmen der jeweiligen Bürgschaftsvereinbarung.
14. Wann können bestehende Betriebsmittelkredite mit einer WKBG BETRIEBSMITTEL:Bürgschaft abgesichert werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können wir auch bestehende Betriebsmittelkredite mit einer WKBG Bürgschaft absichern. Dabei müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Keine Umschuldung bestehender Betriebsmittelkredite im Zuge eines Bankwechsels
- Die bisherige Kontogestion ist unauffällig, insbesondere keine Mahnungen in den letzten zwölf Monaten
- Es bestehen keine fälligen Rückstände bei Sozialversicherung oder Finanzamt sowie keine Exekutionen oder Mahnverfahren in den letzten zwölf Monaten
- Die Besicherung der Betriebsmittelfinanzierung steht im Zusammenhang mit unternehmerischer Weiterentwicklung, etwa durch geplante oder bereits getätigte Neuinvestitionen
1. Für wen ist die WKBG WIEN:Beteiligung geeignet?
2. In welchen Situationen kommt eine WKBG WIEN:Beteiligung typischerweise zum Einsatz?
Typische Einsatzbereiche sind:
- Skalierungs- und Wachstumsphasen
- Transformations- und Weiterentwicklungsprojekte
- Unternehmensübernahmen und Nachfolgelösungen
- Investitionsvorhaben mit erhöhtem Kapitalbedarf
Die Beteiligung wird eingesetzt, wenn zusätzlicher finanzieller Spielraum erforderlich ist und klassische Fremdfinanzierungen allein nicht ausreichen oder strukturell ergänzt werden sollen.
3. Welche Vorteile bietet die WKBG WIEN:Beteiligung aus unternehmerischer Sicht?
Die WKBG WIEN:Beteiligung bietet:
- Ein flexibles Beteiligungsinstrument mit klar definiertem Ausstieg und planbarer Laufzeit
- Beteiligungskapital ohne Abgabe von Gesellschaftsanteilen oder Stimmrechten
- Keine Verwässerung bestehender Eigentums- und Entscheidungsstrukturen
- Langfristigen Finanzierungshorizont mit unternehmerisch angemessener Rückführung
- Möglichkeit einer tilgungsfreien Abschichtungsphase
- Häufig bonitätsstärkende Wirkung in der Praxis
- Steuerlich abzugsfähige Beteiligungsentgelte
- Flexible Einsetzbarkeit als Ergänzung zu Bankfinanzierungen, Förderungen oder eigenständig
- Persönliche Begleitung und strukturierten Austausch im Sinne eines laufenden Sparrings
4. Handelt es sich bei der WKBG WIEN:Beteiligung um Eigenkapital?
Nein. Unsere Beteiligungen erfolgen in der Regel in Form einer klassischen stillen Beteiligung. Wir erwerben keine Gesellschaftsanteile und erhalten keine Stimmrechte. In der Praxis werden unsere Beteiligungen bei der Bonitätsprüfung durch Banken häufig bonitätsstärkend beurteilt, sie gelten jedoch nicht als bilanzielles Eigenkapital.
5. Behalte ich als UnternehmerIn die volle Kontrolle über mein Unternehmen?
Ja. Wir übernehmen keine Gesellschafteranteile, erhalten keine Stimmrechte und nehmen keinen Einfluss auf die operative Unternehmensführung. Eigentums- und Entscheidungsstrukturen bleiben unverändert.
6. Benötige ich für die WKBG WIEN:Beteiligung eine Bank?
Nein.
Die WKBG WIEN:Beteiligung kann eigenständig oder gemeinsam mit einer Bankfinanzierung eingesetzt werden. Unternehmen können daher auch direkt mit der WKBG Kontakt aufnehmen. Häufig stärkt die Beteiligung den Finanzierungsmix und schafft zusätzlichen Spielraum für weitere Finanzierungen.
7. Wie lange läuft eine WKBG WIEN:Beteiligung?
Die Laufzeit beträgt in der Regel bis zu zehn Jahre. Die konkrete Ausgestaltung orientiert sich am jeweiligen Vorhaben und der wirtschaftlichen Planung des Unternehmens. Eine unternehmerisch angemessene Rückführung ist integraler Bestandteil der Struktur.
8. Wie erfolgt die Berechnung der Vergütung der Beteiligung?
9. Kann die WKBG WIEN:Beteiligung mit Bankfinanzierungen oder Förderungen kombiniert werden?
Ja. Unsere Beteiligung kann sowohl ergänzend zu bestehenden oder neuen Bankfinanzierungen als auch in Kombination mit Förderprogrammen eingesetzt werden. Sie ist flexibel strukturierbar und kann auch eigenständig zur Finanzierung eines Vorhabens dienen. Durch die Ergänzung bestehender Finanzierungen erweitert sie häufig den finanziellen Spielraum und stärkt die Gesamtstruktur des Finanzierungskonzepts.
10. Welche Unterlagen werden für eine erste Einschätzung benötigt?
Für eine erste Einschätzung benötigen wir insbesondere Informationen zum Unternehmen, zum geplanten Vorhaben, zum Kapitalbedarf und zur vorgesehenen Mittelverwendung. Dazu kommen aktuelle wirtschaftliche Unterlagen sowie eine nachvollziehbare Planung. Auf dieser Basis klären wir rasch, ob eine WKBG WIEN:Beteiligung grundsätzlich in Frage kommt und welche weiteren Unterlagen für die Detailprüfung erforderlich sind.
11. Wie läuft der Entscheidungsprozess ab?
Nach einer raschen Vorabstimmung klären wir, ob eine Beteiligung grundsätzlich in Frage kommt. Für diese erste Einschätzung benötigen wir die wesentlichen Informationen aus dem Unternehmensprofil. Auf dieser Basis geben wir zeitnah eine Rückmeldung zur grundsätzlichen Umsetzbarkeit.
Die Beteiligungsentscheidung selbst basiert auf einer fundierten inhaltlichen Prüfung des Unternehmens und des Vorhabens. Als Beteiligungspartnerin analysieren wir Geschäftsmodell, Planung und Kapitalstruktur strukturiert und treffen unsere Entscheidung transparent.
12. Welche Rolle nimmt die WKBG während der Beteiligung ein?
Wir verstehen uns nicht nur als Kapitalgeberin, sondern auch als Sparringspartnerin. In der Regel finden ein bis zwei strukturierte Jahresgespräche statt, in denen wir uns zu Planung, Ist-Zahlen und strategischer Entwicklung austauschen. Ziel ist es, frühzeitig auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können und gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln.
13. Wie wird die WKBG WIEN:Beteiligung zurückgeführt?
Die Rückführung erfolgt durch die vereinbarte Abschichtung der Beteiligung, üblicherweise in halbjährlichen oder jährlichen Raten. Die Laufzeit und der Beginn der Abschichtung werden auf die wirtschaftliche Planung des Unternehmens abgestimmt. Eine abschichtungsfreie Phase von bis zu maximal zwei Jahren ist möglich.